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§ 26 SDSG - Gerichtlicher Rechtsschutz

Bibliographie

Titel
Saarländisches Datenschutzgesetz
Redaktionelle Abkürzung
SDSG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
205-4

Für Streitigkeiten zwischen einer öffentlichen Stelle oder natürlichen Person und der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz über Rechte gemäß § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 1 und 2 und Artikel 58 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt § 20 Absatz 1 bis 6 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.