Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 82 SDG
Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Landesrecht Saarland

Teil 6 – Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen und für Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen

Titel: Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 82 SDG – Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen

Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Vorgesetzten der Polizeivollzugsbeamten und Polizeivollzugsbeamtinnen als Dienstvorgesetzte im Sinne des § 33 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 gelten.