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§ 78 SDG
Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Landesrecht Saarland

Teil 4 – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Kapitel 6 – Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren

Titel: Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 78 SDG – Erstattungsfähige Kosten

(1) Gerichtliche Disziplinarverfahren sind gebührenfrei. Auslagen werden nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes erhoben.

(2) Kosten im Sinne des § 77 sind auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

(3) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin sind stets erstattungsfähig.