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§ 51 SDG
Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Landesrecht Saarland

Teil 4 – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Kapitel 1 – Disziplinargerichtsbarkeit

Titel: Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 51 SDG – Senat für Disziplinarsachen

(1) Der Senat für Disziplinarsachen des Oberverwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen und zwei Beamtenbeisitzern oder Beamtenbeisitzerinnen als ehrenamtlichen Richtern oder Richterinnen. § 46 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Die Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen werden durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Senats für Disziplinarsachen aus den Beamten und Beamtinnen ausgelost, die dem Senat für Disziplinarsachen als Beisitzer und Beisitzerinnen benannt werden (§ 47 Abs. 2). § 47 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend. Der Senat für Disziplinarsachen teilt der Kammer für Disziplinarsachen die Namen der ausgelosten Beamten und Beamtinnen mit. Im Übrigen gelten § 46 Abs. 3 sowie die §§ 48 bis 50 entsprechend.