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§ 49 SDG
Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Landesrecht Saarland

Teil 4 – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Kapitel 1 – Disziplinargerichtsbarkeit

Titel: Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 SDG – Nichtheranziehung eines Beamtenbeisitzers oder einer Beamtenbeisitzerin

Ein Beamtenbeisitzer oder eine Beamtenbeisitzerin, gegen den oder die Disziplinarklage oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt oder dem oder der nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes die Führung seiner oder ihrer Dienstgeschäfte verboten worden ist, darf während dieser Verfahren oder für die Dauer des Verbots zur Ausübung seines oder ihres Amtes nicht herangezogen werden.