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§ 46 SDG
Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Landesrecht Saarland

Teil 4 – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Kapitel 1 – Disziplinargerichtsbarkeit

Titel: Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 SDG – Kammer für Disziplinarsachen

(1) Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen und zwei Beamtenbeisitzern oder Beamtenbeisitzerinnen als ehrenamtlichen Richtern oder Richterinnen, wenn nicht ein Einzelrichter oder eine Einzelrichterin entscheidet. An Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und an Gerichtsbescheiden wirken die Beamtenbeisitzer oder Beamtenbeisitzerinnen nicht mit. Einer der Beamtenbeisitzer oder eine der Beamtenbeisitzerinnen soll dem Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe des Beamten oder der Beamtin angehören, gegen den oder die sich das Disziplinarverfahren richtet. Richtet sich das Verfahren gegen eine Beamtin, soll der Kammer mindestens eine Frau angehören.

(2) Für die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter oder die Einzelrichterin gilt § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung. In dem Verfahren der Disziplinarklage ist eine Übertragung auf den Einzelrichter oder die Einzelrichterin ausgeschlossen.

(3) Der oder die Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

  1. 1.
    bei Zurücknahme der Klage, des Antrags oder eines Rechtsmittels,
  2. 2.
    bei Erledigung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens in der Hauptsache und
  3. 3.
    über die Kosten.

Ist ein Berichterstatter oder eine Berichterstatterin bestellt, entscheidet er oder sie an Stelle des oder der Vorsitzenden.