§ 32 SDG
Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Landesrecht Saarland
Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren → Kapitel 3 – Abschlussentscheidung
§ 32 SDG – Einstellungsverfügung
(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn
- 1.
ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
- 2.
ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
- 3.
- 4.
das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.
(2) Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn
- 1.
der Beamte oder die Beamtin stirbt,
- 2.
das Beamtenverhältnis endet, ohne dass der Beamte oder die Beamtin in den Ruhestand tritt, oder
- 3.
bei einem Ruhestandsbeamten oder einer Ruhestandsbeamtin die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 71 Abs. 1 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes eintreten.
(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen.