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§ 20 SDG
Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Landesrecht Saarland

Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren → Kapitel 2 – Durchführung

Titel: Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 SDG – Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beamten oder der Beamtin

(1) Der Beamte oder die Beamtin ist über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei ist ihm oder ihr zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm oder ihr zur Last gelegt wird. Er oder sie ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm oder ihr freisteht, sich mündlich, elektronisch oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines oder einer Bevollmächtigten oder eines Beistands zu bedienen.

(2) Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird dem Beamten oder der Beamtin eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich oder elektronisch äußern zu wollen, eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Hat der Beamte oder die Beamtin rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Erklärung durchzuführen. Ist der Beamte oder die Beamtin aus zwingenden Gründen gehindert, eine Frist nach Satz 1 einzuhalten oder einer Ladung zur mündlichen Verhandlung Folge zu leisten, und hat er oder sie dies unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche Frist zu verlängern oder er oder sie erneut zu laden. Die Fristsetzungen und Ladungen sind dem Beamten oder der Beamtin zuzustellen.

(3) Ist die nach Absatz 1 Satz 2 vorgeschriebene Unterrichtung oder die nach Absatz 1 Satz 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage des Beamten oder der Beamtin nicht zu seinem oder ihrem Nachteil verwertet werden.