§ 11 SDG
Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Landesrecht Saarland
Teil 2 – Disziplinarmaßnahmen
§ 11 SDG – Kürzung des Ruhegehalts
(1) Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten oder der Ruhestandsbeamtin um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(2) Ein noch nicht gezahlter Ausgleich nach § 54 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes ist entsprechend zu kürzen.