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§ 4 SchwpestV
Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung) 
Bundesrecht

Unterabschnitt 2 – Besondere Schutzmaßregeln → A – Vor amtlicher Feststellung der Schweinepest und der Afrikanischen Schweinepest

Titel: Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SchwpestV
Gliederungs-Nr.: 7831-1-41-20
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 SchwpestV

(1) Im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest in einem Betrieb ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den betroffenen Betrieb (Verdachtsbetrieb)

  1. 1.

    die klinische, virologische und serologische Untersuchung der Schweine sowie

  2. 2.

    eine Überprüfung des Bestandsregisters und der Kennzeichnung der Schweine nach der Viehverkehrsverordnung auf Übereinstimmung

an. Ergeben sich auf Grund einer der in Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Untersuchungen Anhaltspunkte für einen Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest, so ordnet die zuständige Behörde

  1. 1.

    die serologische und virologische Untersuchung weiterer Schweine des Verdachtsbetriebs, die nicht bereits nach Satz 1 Nummer 1 untersucht worden sind, sowie

  2. 2.

    die Tötung und unschädliche Beseitigung aller Schweine des Verdachtsbetriebs

an und führt epidemiologische Nachforschungen durch. Diese Nachforschungen erstrecken sich mindestens auf

  1. 1.

    den Zeitraum, in dem das Virus der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest bereits im Betrieb vorhanden gewesen sein kann, bevor der Verdacht angezeigt wurde,

  2. 2.

    die mögliche Ursache der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest,

  3. 3.

    die Ermittlung anderer Betriebe, aus denen Schweine in den betroffenen Betrieb oder in die Schweine aus dem betroffenen Betrieb verbracht worden sind,

  4. 4.

    Personen, Fahrzeuge, Schweinefleisch, Sperma und alle Gegenstände, mit denen das Virus in den oder aus dem betroffenen Betrieb verschleppt worden sein kann.

Die zuständige Behörde kann von der Tötungsanordnung nach Satz 2 Nummer 2 absehen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. In diesem Fall ordnet die zuständige Behörde die behördliche Beobachtung des Verdachtsbetriebs an.

(2) Bis zur Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 hat der Tierhalter des Verdachtsbetriebs im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest

  1. 1.

    sämtliche Schweine des Betriebs abzusondern,

  2. 2.

    täglich Aufzeichnungen über

    1. a)

      die Besuche betriebsfremder Personen unter Angabe von Namen, Anschrift und Besuchsdatum sowie

    2. b)

      bereits erkrankte, verendete und ansteckungsverdächtige Tiere, getrennt nach Ferkeln, Mast- und Zuchtschweinen,

    zu machen,

  3. 3.

    verendete oder getötete Schweine so aufzubewahren, dass sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt sind und Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können,

  4. 4.

    für das Verbringen verendeter oder getöteter Schweine aus dem Betrieb die Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen, die nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung erteilt werden darf,

  5. 5.

    an den Ein- und Ausgängen der Ställe Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen auszulegen und sie mit einem wirksamen Desinfektionsmittel zu tränken und feucht zu halten,

  6. 6.

    sicherzustellen,

    1. a)

      dass der Betrieb nur mit Schutzkleidung betreten wird und diese unverzüglich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen Standorts abgelegt, gereinigt und desinfiziert oder, im Falle von Einwegschutzkleidung, unverzüglich nach Gebrauch so beseitigt wird, dass eine Seuchenverbreitung vermieden wird,

    2. b)

      dass Schuhwerk vor dem Betreten und Verlassen des Betriebs sowie nach Verlassen eines Stalls oder sonstigen Standorts gereinigt und desinfiziert wird,

    3. c)

      dass Schweine weder in den noch aus dem Betrieb verbracht werden,

    4. d)

      dass

      1. aa)

        Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnisse,

      2. bb)

        Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen,

      3. cc)

        Dung, flüssige Stallabgänge und Einstreu,

      4. dd)

        Futtermittel,

      5. ee)

        Wildschweinefleisch und Fleischerzeugnisse aus Wildschweinefleisch, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass damit der Erreger der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest verschleppt werden kann,

      6. ff)

        Gegenstände und Abfälle, die den Erreger der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest übertragen können, insbesondere wenn sie mit Schweinen in Berührung gekommen sind,

    nicht aus dem Betrieb verbracht werden.

Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen von Satz 1 Nummer 6 Buchstabe c und d genehmigen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für den Verdachtsbetrieb zusätzlich zu Absatz 2 Folgendes:

  1. 1.

    Betriebsfremde Personen dürfen den Betrieb nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde betreten.

  2. 2.

    Fahrzeuge dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde in den oder aus dem Betrieb gefahren werden. Transportmittel sind vor dem Verlassen des Betriebs nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde

    1. a)

      im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5; L 168 vom 27.6.2002, S. 58), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/73/EG (ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

    2. b)

      im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2002/60/EG

    zu reinigen, zu desinfizieren und, soweit erforderlich, zu entwesen.

  3. 3.

    Aus dem Betrieb dürfen abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe d

    1. a)

      Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnisse,

    2. b)

      Sperma, Eizellen, Embryonen von Schweinen,

    3. c)

      Dung, flüssige Stallabgänge und Einstreu,

    4. d)

      Futtermittel,

    5. e)

      Wildschweinefleisch und Fleischerzeugnisse aus Wildschweinefleisch, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass damit der Erreger der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest verschleppt werden kann,

    6. f)

      Gegenstände und Abfälle, die den Erreger der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest übertragen können, insbesondere wenn sie mit Schweinen in Berührung gekommen sind,

    nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde - im Falle der Buchstaben a und b jedoch nicht zum Zwecke des innergemeinschaftlichen Handels - verbracht werden, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Die Genehmigung nach Satz 1 Buchstabe c darf nur erteilt werden, wenn der Dung, die flüssigen Stallabgänge oder die Einstreu

    1. a)

      im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 3 der Richtlinie 2001/89/EG,

    2. b)

      im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 3 der Richtlinie 2002/60/EG

    desinfiziert worden sind.

(4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass

  1. 1.

    im Verdachtsbetrieb nach ihrer näheren Anweisung eine Schadnager- und Insektenbekämpfung durchgeführt wird,

  2. 2.

    andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bienen, nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem oder in den Verdachtsbetrieb verbracht werden dürfen.

(5) Die zuständige Behörde kann, wenn die Seuchenlage dies erfordert, um den Verdachtsbetrieb zeitlich befristet eine Kontrollzone festlegen. Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 Buchstabe a bis c und Absatz 3 Nummer 1 und 2 gelten für die in der Kontrollzone liegenden Betriebe entsprechend.