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§ 3 SchwpestV
Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung) 
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Schutzmaßregeln → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Schutzmaßregeln

Titel: Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SchwpestV
Gliederungs-Nr.: 7831-1-41-20
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 SchwpestV – Behördliche Anordnungen

Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,

  1. 1.

    für Schweine eines bestimmten Gebiets eine amtstierärztliche Untersuchung auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,

  2. 2.

    für Schweine, die in einen Betrieb eingestellt werden,

    1. a)

      eine Untersuchung,

    2. b)

      eine Absonderung,

    3. c)

      eine behördliche Beobachtung

anordnen.