§ 3 SchwpestV
Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung)
Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Schutzmaßregeln → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Schutzmaßregeln
§ 3 SchwpestV – Behördliche Anordnungen
Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,
- 1.
für Schweine eines bestimmten Gebiets eine amtstierärztliche Untersuchung auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,
- 2.
für Schweine, die in einen Betrieb eingestellt werden,
- a)
eine Untersuchung,
- b)
eine Absonderung,
- c)
eine behördliche Beobachtung
anordnen.