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§ 11 SchwbVWO
Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)
Bundesrecht

Erster Teil – Wahl der Schwerbehindertenvertretung in Betrieben und Dienststellen → Zweiter Abschnitt – Durchführung der Wahl

Titel: Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SchwbVWO
Gliederungs-Nr.: 871-1-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 SchwbVWO – Schriftliche Stimmabgabe

(1) 1Der Wahlvorstand übergibt oder übersendet den Wahlberechtigten, die an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, auf deren Verlangen

  1. 1.
    das Wahlausschreiben,
  2. 2.
    den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
  3. 3.
    eine vorgedruckte Erklärung, die der Wähler oder die Wählerin abgibt,
  4. 4.
    einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender Namen und Anschrift der wahlberechtigten Person sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt.

2In der Erklärung nach Nummer 3 versichert der Wähler oder die Wählerin gegenüber dem Wahlvorstand, dass er oder sie den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 durch eine andere Person hat kennzeichnen lassen. 3Der Wahlvorstand soll zusätzlich zu den Unterlagen nach den Nummern 1 bis 4 ein Merkblatt über die schriftliche Stimmabgabe übersenden oder übergeben. 4Er vermerkt die Übergabe oder Übersendung der Unterlagen in der Liste der Wahlberechtigten.

(2) 1Der Wahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe beschließen. 2Für diesen Fall sind die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen den Wahlberechtigten unaufgefordert zu übersenden.

(3) 1Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass der Wähler oder die Wählerin

  1. 1.
    den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und in den Wahlumschlag einlegt,
  2. 2.
    die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreibt und
  3. 3.
    den Wahlumschlag und die unterschriebene, vorgedruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Wahl vorliegt.

2Der Wähler oder die Wählerin kann unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten durch eine andere Person verrichten lassen.

Zu § 11: Geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).