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Art. 5 SchwbBAG
Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SchwbBAG
Gliederungs-Nr.: 871-1/2
Normtyp: Gesetz

Art. 5 SchwbBAG – Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung

(871-1-14)

Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Angabe zu Abschnitt 1 "Besondere Förderung der Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter aus Mitteln der Ausgleichsabgabe durch die Bundesanstalt für Arbeit" wird durch die Angabe "weggefallen" ersetzt. Die Angaben zu den §§ 1 bis 13 werden durch die Angabe "(§§ 1 bis 13 weggefallen)" ersetzt.

    2. b)

      Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:

      "Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz".

    3. c)

      In der Angabe zu § 25 wird das Wort "behinderungsbedingten" gestrichen.

  2. 2.

    Der Erste Abschnitt "Besondere Förderung der Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter aus Mitteln der Ausgleichsabgabe durch die Bundesanstalt für Arbeit" wird aufgehoben.

  3. 3.

    § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Buchstabe b wird die Angabe "§ 6" durch die Angabe "§ 5 Abs. 1 Satz 2 und § 6" ersetzt.

    2. b)

      In Buchstabe e wird die Angabe "§ 14 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2" durch die Angabe "§ 14 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 4 und 5 und Abs. 4 Satz 1" ersetzt.

  4. 4.

    In § 16 wird Absatz 2 aufgehoben.

  5. 5.

    § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

      "1. an Schwerbehinderte

      1. a)

        für technische Arbeitshilfen (§ 19),

      2. b)

        zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 20),

      3. c)

        zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz (§ 21),

      4. d)

        zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung (§ 22),

      5. e)

        zur Erhaltung der Arbeitskraft (§ 23),

      6. f)

        zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (§ 24) und

      7. g)

        in besonderen Lebenslagen (§ 25),".

    2. b)

      In Satz 1 Nr. 3 werden nach der Angabe "(§ 28)" die Wörter "sowie an Träger von Integrationsunternehmen nach dem Elften Abschnitt des Schwerbehindertengesetzes" angefügt.

    3. c)

      Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

      "(1a) Schwerbehinderte haben im Rahmen der Zuständigkeit der Hauptfürsorgestelle für die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben aus den ihr aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz."

  6. 6.

    Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:

    "Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz".

  7. 7.

    In der Angabe zu § 25 wird das Wort "behinderungsbedingten" gestrichen.

  8. 8.

    In § 26 Abs. 2 wird die Angabe "§ 14 Abs. 3 Satz 1 und 2" durch die Angabe "§ 14 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 und Abs. 4 Satz 1" und die Angabe "§ 6" durch die Angabe "§ 5 Abs. 1 Satz 2 und § 6" ersetzt.

  9. 9.

    In § 27 Abs. 1 werden die Wörter "in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d und Abs. 3 Nr. 1 dieser Verordnung" und "in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 4 dieser Verordnung" gestrichen.

  10. 10.

    In § 29 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl "4" durch die Zahl "5" ersetzt.

  11. 11.

    In § 30 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe "Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 1008)" durch die Angabe "Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3475)" ersetzt.

  12. 12.

    § 41 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Die Mittel aus dem Ausgleichsfonds sind zu verwenden

      1. 1.

        für Zuweisungen an die Bundesanstalt für Arbeit zur Verwendung bei der Förderung besonders betroffener Schwerbehinderter nach den §§ 222a und 235a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und zur Erfüllung der Verbindlichkeiten aus der Durchführung des § 33 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes und des Ersten Abschnitts dieser Verordnung in der bis zum 1. Oktober 2000 geltenden Fassung, und zwar in Höhe von 87,5 Millionen Deutsche Mark für die Monate Oktober bis Dezember 2000 sowie 350 Millionen Deutsche Mark für das Jahr 2001 und der entsprechend auf Euro umgestellte Betrag für das Jahr 2002,

      2. 2.

        zur Durchführung befristeter überregionaler Arbeitsmarktprogramme zum Abbau der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter, besonderer Gruppen von Schwerbehinderten (§ 6 des Schwerbehindertengesetzes) oder schwerbehinderter Frauen sowie zur Förderung des Ausbildungsplatzangebots für Schwerbehinderte und

      3. 3.

        zum Aufbau und zur Förderung von Integrationsfachdiensten nach dem Siebten Abschnitt des Schwerbehindertengesetzes und zur Förderung von Integrationsbetrieben und -abteilungen nach dem Elften Abschnitt des Schwerbehindertengesetzes.

      Der Betrag von 350 Millionen Deutsche Mark nach Satz 1 Nr. 1 verändert sich vom Jahre 2003 an für jedes Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem sich die Einnahmen des Ausgleichsfonds aus der Ausgleichsabgabe für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr gegenüber den entsprechenden Einnahmen für das jeweils vorvergangene Kalenderjahr verändert haben."

  13. b)

    Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

    "(3) Die Mittel des Ausgleichsfonds sind vorrangig für die Eingliederung Schwerbehinderter auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwenden."

  14. 13.

    § 46 wird aufgehoben.