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Art. 3 SchwbBAG
Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SchwbBAG
Gliederungs-Nr.: 871-1/2
Normtyp: Gesetz

Art. 3 SchwbBAG – Änderung der Wahlordnung Schwerbehindertengesetz

(871-1-5)

Die Wahlordnung Schwerbehindertengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 811) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Teil 2 nach den Wörtern "Wahl der" die Angabe "Konzern-," eingefügt.

  2. 2.

    In der Überschrift "Zweiter Teil Wahl der Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung in Betrieben und Dienststellen" wird nach den Wörtern "Wahl der" die Angabe "Konzern-," eingefügt.

  3. 3.

    In § 22 Abs. 1 bis 3 wird vor den Wörtern "Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung" jeweils die Angabe "Konzern-," eingefügt.