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§ 9 SchwbAwV - Übergangsregelung

Bibliographie

Titel
Schwerbehindertenausweisverordnung
Redaktionelle Abkürzung
SchwbAwV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
871-1-9

1Bis zum 31. Dezember 2014 ausgestellte Ausweise, die keine Identifikationskarten nach § 1 Absatz 5 sind, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig, es sei denn, sie sind einzuziehen. 2Sie können gegen eine Identifikationskarte umgetauscht werden. 3Ausgestellte Beiblätter bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit gültig.