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§ 6 SchwbAwV
Schwerbehindertenausweisverordnung
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Ausweis für schwerbehinderte Menschen

Titel: Schwerbehindertenausweisverordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SchwbAwV
Gliederungs-Nr.: 871-1-9
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 SchwbAwV – Gültigkeitsdauer

(1) Auf der Rückseite des Ausweises ist als Beginn der Gültigkeit des Ausweises einzutragen:

  1. 1.

    in den Fällen des § 152 Absatz 1 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch der Tag des Eingangs des Antrags auf Feststellung nach diesen Vorschriften,

  2. 2.

    in den Fällen des § 152 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch der Tag des Eingangs des Antrags auf Ausstellung des Ausweises nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst und Satz 2 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046). Satz 2 und 3 gestrichen durch V vom 7. 6. 2012 (BGBl I S. 1275); bisheriger Satz 1 wurde Wortlaut des Absatz 1. Absatz 1 Nummern 1 und 2 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).

(2) 1Die Gültigkeit des Ausweises ist für die Dauer von längstens 5 Jahren vom Monat der Ausstellung an zu befristen. 2In den Fällen, in denen eine Neufeststellung wegen einer wesentlichen Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, nicht zu erwarten ist, kann der Ausweis unbefristet ausgestellt werden.

Absatz 2 Satz 2 neugefasst durch G vom 23. 4. 2004 (BGBl I S. 606).

Absätze 3 und 4 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).

(3) Für schwerbehinderte Menschen unter 10 Jahren ist die Gültigkeitsdauer des Ausweises bis längstens zum Ende des Kalendermonats zu befristen, in dem das 10. Lebensjahr vollendet wird.

(4) Für schwerbehinderte Menschen im Alter zwischen 10 und 15 Jahren ist die Gültigkeitsdauer des Ausweises bis längstens zum Ende des Kalendermonats zu befristen, in dem das 20. Lebensjahr vollendet wird.

(5) Bei nichtdeutschen schwerbehinderten Menschen, deren Aufenthaltstitel, Aufenthaltsgestattung oder Arbeitserlaubnis befristet ist, ist die Gültigkeitsdauer des Ausweises längstens bis zum Ablauf des Monats der Frist zu befristen.

Absatz 5 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046) und 30. 7. 2004 (BGBl I S. 1950).

(6) (weggefallen)

(7) Der Kalendermonat und das Kalenderjahr, bis zu deren Ende der Ausweis gültig sein soll, sind auf der Vorderseite des Ausweises einzutragen.