§ 4 SchwbAwV
Schwerbehindertenausweisverordnung
Schwerbehindertenausweisverordnung
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Ausweis für schwerbehinderte Menschen
§ 4 SchwbAwV – Sonstige Eintragungen
(1) Die Eintragung von Sondervermerken zum Nachweis von weiteren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, die schwerbehinderten Menschen nach landesrechtlichen Vorschriften zustehen, ist zulässig.
Absatz 1 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046) und V vom 7. 6. 2012 (BGBl I S. 1275).
(2) Die Eintragung von Merkzeichen oder sonstigen Vermerken, die in dieser Verordnung (§§ 2, 3, 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 3) nicht vorgesehen sind, ist unzulässig.