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§ 3 SchwbAwV
Schwerbehindertenausweisverordnung
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Ausweis für schwerbehinderte Menschen

Titel: Schwerbehindertenausweisverordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SchwbAwV
Gliederungs-Nr.: 871-1-9
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 SchwbAwV – Weitere Merkzeichen

(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen:

1.. wenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,
2.wenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften ist,
3.wenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,
4.wenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne des § 228 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,
5.wenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt,
6.wenn der schwerbehinderte Mensch die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllt,
7.wenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,
8.stringwenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat.

Absatz 1 geändert durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022). Nummer 1 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046) und 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234). Nummer 2 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (a. a. O.). Nummer 4 eingefügt durch G vom 19. 6. 2001 (a. a. O.); bisherige Nummern 4 und 5 wurden (geändert) Nummern 5 und 6. Nummer 4 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (a. a. O.). Nummer 7 angefügt durch V vom 7. 6. 2012 (BGBl I S. 1275), geändert durch G vom 23. 12. 2016 (a. a. O.). Nummer 8 angefügt durch G vom 23. 12. 2016 (a. a. O.).

(2) Ist der schwerbehinderte Mensch zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne des § 229 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechtigt, sind auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen "B" und der Satz "Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen" einzutragen.

Absatz 2 neugefasst durch V vom 7. 6. 2012 (BGBl I S. 1275), geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).