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§ 38 SchwbAV
Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Ausgleichsfonds → 1. Unterabschnitt – Gestaltung des Ausgleichsfonds

Titel: Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SchwbAV
Gliederungs-Nr.: 871-1-14
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 38 SchwbAV – Aufstellung eines Wirtschaftsplans

(1) Für jedes Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen.

(2) 1Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr

  1. 1.
    zu erwartenden Einnahmen,
  2. 2.
    voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und
  3. 3.
    voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.

2Zinsen, Tilgungsbeträge aus Darlehen, zurückgezahlte Zuschüsse sowie unverbrauchte Mittel des Vorjahres fließen dem Ausgleichsfonds als Einnahmen zu.

(3) Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

(4) Die Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig.

(5) Die Ausgaben sind übertragbar.