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§ 28 SchwbAV
Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)
Bundesrecht

2. Unterabschnitt – Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben → III. – Sonstige Leistungen

Titel: Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SchwbAV
Gliederungs-Nr.: 871-1-14
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 28 SchwbAV – Leistungen zur Durchführung der psychosozialen Betreuung schwerbehinderter Menschen

Überschrift geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).

(1) Freie gemeinnützige Träger psychosozialer Dienste, die das Integrationsamt an der Durchführung der ihr obliegenden Aufgabe der im Einzelfall erforderlichen psychosozialen Betreuung schwerbehinderter Menschen unter Fortbestand ihrer Verantwortlichkeit beteiligt, können Leistungen zu den daraus entstehenden notwendigen Kosten erhalten.

Absatz 1 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).

(2) 1Leistungen nach Absatz 1 setzen voraus, dass

  1. 1.

    der psychosoziale Dienst nach seiner personellen, räumlichen und sächlichen Ausstattung zur Durchführung von Maßnahmen der psychosozialen Betreuung geeignet ist, insbesondere mit Fachkräften ausgestattet ist, die über eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale Zusatzqualifikation und ausreichende Berufserfahrung verfügen, und

  2. 2.

    die Maßnahmen

    1. a)

      nach Art, Umfang und Dauer auf die Aufnahme, Ausübung oder Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgerichtet und dafür geeignet sind,

    2. b)

      nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durchgeführt werden, insbesondere die Kosten angemessen sind, und

    3. c)

      auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Integrationsamt und dem Träger des psychosozialen Dienstes durchgeführt werden.

2Leistungen können gleichermaßen für Maßnahmen für schwerbehinderte Menschen erbracht werden, die diesen Dienst unter bestimmten, in der Vereinbarung näher zu regelnden Voraussetzungen im Einvernehmen mit dem Integrationsamt unmittelbar in Anspruch nehmen.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Satz 2 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).

(3) 1Leistungen sollen in der Regel bis zur vollen Höhe der notwendigen Kosten erbracht werden, die aus der Beteiligung an den im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen entstehen. 2Das Nähere über die Höhe der zu übernehmenden Kosten, ihre Erfassung, Darstellung und Abrechnung bestimmt sich nach der Vereinbarung zwischen dem Integrationsamt und dem Träger des psychosozialen Dienstes gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c.

Absatz 3 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).