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§ 20 SchwarzArbG
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG)
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Verwaltungsverfahren, Rechtsweg

Titel: Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SchwarzArbG
Gliederungs-Nr.: 453-22
Normtyp: Gesetz

§ 20 SchwarzArbG – Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen

Werden Zeugen und Sachverständige von den Behörden der Zollverwaltung herangezogen, so erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung.