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§ 32 SchutzbG
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz)
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SchutzbG
Gliederungs-Nr.: 54-2
Normtyp: Gesetz

§ 32 SchutzbG

Bis zum In-Kraft-Treten der Verwaltungsgerichtsordnung gelten das Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 625) und die landesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit.