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§ 10 SchutzbG
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Schutzbereichbehörden

Titel: Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SchutzbG
Gliederungs-Nr.: 54-2
Normtyp: Gesetz

§ 10 SchutzbG

Die Beauftragten der Schutzbereichbehörden sind befugt, Grundstücke zu betreten, die zum Schutzbereich gehören oder für die Erklärung zum Schutzbereich in Betracht kommen. Wohnungen dürfen nur in dringenden Fällen betreten werden, wenn der erstrebte Erfolg auf andere Weise nicht erreicht werden kann.