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§ 92 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 7 – Schulmitwirkung

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 92 SchulG M-V – Landeselternrat

(1) Der Landeselternrat vertritt die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler der Schulen in öffentlicher Trägerschaft und der Schulen in freier Trägerschaft, an denen der Schulpflicht genügt werden kann.

(2) Der Landeselternrat besteht aus bis zu je zwölf Vertreterinnen und Vertretern der jeweiligen Kreis- und Stadtelternräte.

(3) Die Vertreterinnen und Vertreter der jeweiligen Kreis- und Stadtelternräte werden von den Mitgliedern der Kreis- oder Stadtelternräte für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Dabei sollen die verschiedenen Schularten berücksichtigt werden. Für jedes Mitglied des Landeselternrates soll ein Ersatzmitglied gewählt werden. Wählbar für den Landeselternrat ist jeder Erziehungsberechtigte, der zum Zeitpunkt seiner Wahl Mitglied eines Kreis- oder Stadtelternrates ist. Der Landeselternrat führt seine Geschäfte nach Ablauf seiner Amtsperiode bis zum Zusammentritt des neuen Landeselternrates weiter.

(4) Der Landeselternrat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, dem die Vorsitzende oder der Vorsitzende, zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und mindestens vier und höchstens sechs weitere Mitglieder angehören. Im Vorstand sollen Mitglieder aller Kreis- und Stadtelternräte vertreten sein. § 75 Absatz 4 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend.

(5) Der Landeselternrat wirkt bei allen wichtigen allgemeinen Fragen des Schulwesens mit, soweit die Belange der Erziehungsberechtigten berührt werden. Er berät die oberste Schulbehörde in allgemeinen Fragen des Bildungs- und Erziehungswesens. Entsprechende allgemeine Regelungen sind zwischen der obersten Schulbehörde und dem Landeselternrat vertrauensvoll und verständigungsbereit zu erörtern.

(6) § 86 Absatz 4 und § 91 Absatz 5 gelten entsprechend.