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§ 89 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 7 – Schulmitwirkung

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 89 SchulG M-V – Kreis- oder Stadtelternrat

(1) In den Landkreisen und kreisfreien Städten bilden die Vorsitzenden der Schulelternräte der im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt befindlichen öffentlichen Schulen sowie der Schulen in freier Trägerschaft, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, den Kreis- oder Stadtelternrat. Die Schulelternräte können ein anderes ihrer Mitglieder als Vertreter im Kreis- oder Stadtelternrat bestimmen.

(2) Der Kreis- oder Stadtelternrat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand mit insgesamt bis zu zwölf Mitgliedern, dem eine Vorsitzende beziehungsweise ein Vorsitzender und zwei Stellvertreter beziehungsweise Stellvertreterinnen angehören, die Anzahl der weiteren Mitglieder des Vorstandes legt der Kreis- oder Stadtelternrat vor der Wahl fest. § 75 Absatz 4 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3) Der Kreis- oder Stadtelternrat berät Fragen, die für die Schulen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt von besonderer Bedeutung sind. Er hat darauf zu achten, dass die Belange aller im Gebiet vorhandenen Schularten angemessen berücksichtigt werden. Die Schulträger und zuständigen Schulbehörden unterrichten den Kreis- oder Stadtelternrat rechtzeitig über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Erziehungsberechtigten.

(4) § 83 Absatz 4 gilt entsprechend.