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§ 87 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 7 – Schulmitwirkung

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 87 SchulG M-V – Klassenelternrat, Klassenelternversammlung

(1) Die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einer Klasse oder, wenn der Unterricht in Kursen erteilt wird, einer Jahrgangsstufe, wählen auf einer Klassenelternversammlung aus dem Kreis der stimmberechtigten Erziehungsberechtigten den Klassenelternrat, dessen Amtsperiode zwei Schuljahre dauert. An den beruflichen Schulen werden die Klassenelternvertretungen zu Beginn der Schulzeit für die Dauer der Ausbildungszeit oder des Bildungsganges gewählt. Ihm gehören ein Vorsitzender und sein Stellvertreter sowie bis zu vier weitere Vertreter der Erziehungsberechtigten an. Für jedes Mitglied soll ein Ersatzmitglied gewählt werden. Mitglieder des Klassenelternrates bleiben bis zur Neuwahl im Amt, soweit sie nicht nach § 86 Absatz 4 ausscheiden. Satz 1 gilt nicht für Klassen oder Jahrgangsstufen, die zu Beginn des Schuljahres zu mehr als drei Viertel von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden. Die Erziehungsberechtigten haben für jedes Kind gemeinsam eine Stimme. Alle an der Schule tätigen Lehrerinnen und Lehrer sowie sonstige pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nicht wählbar.

(2) Die Klassenelternversammlung dient der Information und dem Meinungsaustausch über alle schulischen Angelegenheiten, insbesondere über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Persönliche Angelegenheiten einzelner Schülerinnen und Schüler, die nicht im Zusammenhang mit der Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Schule stehen, dürfen nur mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten behandelt werden. Lehrerinnen und Lehrer, die in der Klasse oder in der Jahrgangsstufe unterrichten, sowie die Schulleiterin oder der Schulleiter sollen auf Verlangen der Klassenelternversammlungen an ihren Sitzungen teilnehmen.

(3) Der Klassenelternrat vertritt die Interessen der Erziehungsberechtigten in allen sie betreffenden Fragen des Unterrichts und des schulischen Lebens ihrer Kinder. § 75 Absatz 4 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(4) Der Klassenelternrat wird von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder, falls der Unterricht in Kursen erteilt wird, von einer Lehrerin oder einem Lehrer, der für die betreffende Jahrgangsstufe durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bestimmt wird, über alle die Klasse oder die Jahrgangsstufe betreffenden Angelegenheiten der Organisation und Gestaltung des Unterrichts und der Erziehung informiert. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer oder die für eine Jahrgangsstufe bestimmte Lehrerin oder der für eine Jahrgangsstufe bestimmte Lehrer ist verpflichtet, dem Klassenelternrat die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(5) Der Klassenelternrat wählt aus seiner Mitte zwei Vertreter der Erziehungsberechtigten für die Klassenkonferenz.