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§ 84 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 7 – Schulmitwirkung

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 84 SchulG M-V – Schülergruppen

(1) Die Schülerinnen und Schüler einer Schule haben das Recht, sich in der Schule in Schülergruppen zu betätigen. Die Betätigung in der Schule kann von der Schulleiterin oder dem Schulleiter eingeschränkt oder verboten werden, wenn es die Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule erfordert.

(2) Den Schülergruppen sollen in der Schule Räume und sonstige schulische Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, wenn der Schul- und Unterrichtsbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird.