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§ 72 SchulG M-V - Statistische Erhebungen, Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Amtliche Abkürzung
SchulG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
223-6

Durch Rechtsverordnung der obersten Schulbehörde können in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft und in den Schulen in freier Trägerschaft statistische Erhebungen über schul- und ausbildungsbezogene Tatbestände zum Zwecke der Schulverwaltung und Bildungsplanung angeordnet werden. Die amtliche Schulstatistik wird im Auftrag des für Bildung zuständigen Ministeriums vom Statistischen Amt erstellt. Personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung dürfen zum Zwecke der Statistik verarbeitet werden. Dabei ist sicherzustellen, dass diese Daten nach der Erhebung anonymisiert werden. Sofern der Statistikzweck dies nicht möglich macht, ist eine Pseudonymisierung vorzunehmen. Das Landesstatistikgesetz Mecklenburg-Vorpommern findet Anwendung.