Gesetze

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§ 71 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 6 – Datenschutz

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 71 SchulG M-V – Wissenschaftliche Forschung

Wissenschaftliche Forschungsvorhaben an Schulen in öffentlicher Trägerschaft bedürfen der Genehmigung der zuständigen Schulbehörde. Im Übrigen findet § 9 des Landesdatenschutzgesetzes Anwendung.