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§ 7 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Gegenstandsbereiche des Unterrichts, Rahmenpläne und Stundentafeln

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 7 SchulG M-V – Berufliche Orientierung

(1) Ziel der beruflichen Orientierung ist es, die Schülerinnen und Schüler bei der Entwicklung ihrer individuellen Berufs- und Studienwahlkompetenz kontinuierlich zu unterstützen. Dies geschieht in altersangemessenen, aufeinander aufbauenden Phasen in den Sekundarbereichen I und II.

(2) Leitfunktion für die fächerübergreifend zu realisierende berufliche Orientierung übernimmt das Fach Arbeit-Wirtschaft-Technik. In den Bildungsgängen der Regionalen Schule sollen insbesondere in den Jahrgangsstufen 9 und 10 verstärkt berufsbezogene Unterrichtsinhalte angeboten werden.

(3) Die Schulen arbeiten eng mit den Erziehungsberechtigten, der Berufsberatung der Bundesagentur für Arbeit sowie mit außerschulischen Partnern zusammen. Dies kann im Wege von Lernortkooperationen zwischen Schule und Betrieb geschehen.

(4) Das Schülerbetriebspraktikum ist obligatorischer Bestandteil der schulischen Berufs- und Studienorientierung und somit Bestandteil des Unterrichts.