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§ 67 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 5 – Schulverhältnis

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 67 SchulG M-V – Prüfungen

(1) Soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes Prüfungen vorgesehen sind, dienen sie der Feststellung, ob die Schülerin oder der Schüler den mit der Prüfung nachzuweisenden Leistungsstand erreicht hat; dabei können im Unterricht erbrachte Leistungen berücksichtigt werden. Prüfungsaufgaben werden auf der Grundlage der Rahmenpläne festgelegt Erbringt eine Schülerin oder ein Schüler aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, keine Prüfungsleistung, so erhält sie oder er dafür die Note "ungenügend" oder null Punkte.

(2) Prüfungen werden von Ausschüssen oder Kommissionen als zuständige Prüfungsgremien abgenommen. Mitglieder sind in der Regel an der Schule unterrichtende Lehrerinnen und Lehrer; sie sollen die Lehrbefähigung in den jeweiligen Prüfungsgebieten des jeweiligen Bildungsganges haben. Die zuständigen Prüfungsgremien entscheiden mit Mehrheit über das Bestehen der Gesamtprüfung; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann einmal, in Ausnahmefällen aufgrund einer Genehmigung der zuständigen Schulbehörde zweimal, wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist unzulässig.

(3) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen ist die betroffene Prüfungsleistung zu wiederholen. Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung ist dann für nicht bestanden zu erklären.

(4) Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, so erhält er für die deshalb nicht erbrachten Prüfungsleistungen die Note "ungenügend" oder null Punkte. In leichteren Fällen ist der entsprechende Prüfungsteil zu wiederholen. Versäumt der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären.