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§ 62 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 5 – Schulverhältnis

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 62 SchulG M-V – Bewertung der Leistungen sowie des Arbeits- und des Sozialverhaltens

(1) Die Leistungen der Schülerinnen oder der Schüler werden durch Noten oder Punkte bewertet. Das Arbeits- und Sozialverhalten wird durch Noten, Punkte oder in anderer geeigneter Form bewertet.

(2) In der Schuleingangsphase an Grundschulen werden keine Ziffernnoten erteilt. Die Erziehungsberechtigten erhalten eine differenzierte schriftliche Einschätzung über den Leistungsstand in den Gegenstandsbereichen sowie über das Arbeits- und Sozialverhalten ihres Kindes. An Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung werden keine Ziffernnoten erteilt.

(3) Grundlage der Leistungsbewertung sind die mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungen, die eine Schülerin oder ein Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbracht hat. Für die Leistungsbewertung sind die im Unterricht vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten maßgebend. Zuständig für die Bewertung einzelner Schülerleistungen und für die Gesamtbewertung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen sind die Lehrerin oder der Lehrer oder bei gemeinsamem Unterricht die Lehrerinnen oder die Lehrer, die die Schülerinnen und Schüler in dem jeweiligen Fach unterrichten.

(4) Bei der Bewertung durch Noten ist folgender Maßstab zu Grunde zu legen:

  1. 1.

    sehr gut (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

  2. 2.

    gut (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

  3. 3.

    befriedigend (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

  4. 4.

    ausreichend (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

  5. 5.

    mangelhaft (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

  6. 6.

    ungenügend (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Ist eine Leistungsbewertung aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler zu vertreten hat, nicht möglich, so erhält sie oder er die Note ungenügend (6).

(5) Soweit die Leistungen durch Punkte bewertet werden, entsprechen je nach Leistungstendenz

1.15/14/13Punkte der Note "sehr gut" (1),
2.12/11/10Punkte der Note "gut" (2),
3.9/8/7Punkte der Note "befriedigend" (3),
4.6/5/4Punkte der Note "ausreichend" (4),
5.3/2/1Punkte der Note "mangelhaft" (5),
6.0Punkte der Note "ungenügend" (6).