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§ 60a SchulG M-V - Ordnungsmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Amtliche Abkürzung
SchulG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
223-6

(1) Soweit Maßnahmen nach § 60 nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben oder um einer Gefahr für andere Schülerinnen und Schüler zu begegnen, können in den Sekundarbereichen I und II unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Ordnungsmaßnahmen getroffen werden. Ordnungsmaßnahmen sind

  1. 1.

    die Überweisung in eine Parallelklasse oder eine entsprechende organisatorische Gliederung durch die Teilkonferenz nach den Sätzen 3 und 4,

  2. 2.

    der Ausschluss vom Unterricht und sonstigen schulischen Veranstaltungen

    1. a)

      bis zu drei Tagen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter,

    2. b)

      bis zu drei Monaten durch die Teilkonferenz nach den Sätzen 3 und 4,

  3. 3.

    die Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss durch die zuständige Schulbehörde,

  4. 4.

    die Verweisung von allen Schulen durch die zuständige Schulbehörde. Die Verweisung von allen Schulen darf im Sekundarbereich I lediglich nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht und im Sekundarbereich II nicht bei nach § 42 Absatz 2 Satz 1 berufsschulpflichtigen Schülerinnen und Schülern angeordnet werden.

Zuständig für Ordnungsmaßnahmen nach Satz 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe b ist eine von der Lehrerkonferenz berufene Teilkonferenz. Der Teilkonferenz gehören ein Mitglied der Schulleitung, die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer und drei weitere für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Lehrerinnen und Lehrer sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schülerrates an. Ausnahmsweise kann auch im Primarbereich ab Jahrgangsstufe 3 die Ordnungsmaßnahme nach Satz 2 Nummer 1 mit Zustimmung der unteren Schulbehörde getroffen werden.

(2) Die Schulkonferenz kann beschließen, dass für Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe b die Schulleiterin oder der Schulleiter zuständig ist.

(3) Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 sind anzudrohen. Die Androhung kann bereits mit einem schriftlichen Tadel (§ 60 Absatz 2 Nummer 5) verbunden sein. Einer Androhung bedarf es nicht, wenn der damit verbundene Zweck nicht erreicht werden kann.

(4) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 dürfen nur bei erheblichen Störungen des Schul- oder Unterrichtsbetriebs, bei Gefährdung der Sicherheit von Personen oder Verursachung von Sachschäden und dadurch bedingter Beeinträchtigung von Unterricht und Erziehung der Mitschülerinnen und Mitschüler angewendet werden. Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 dürfen nur ergriffen werden, wenn die vorgenannten Störungen, Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder Schadensverursachungen besonders schwerwiegen. Ordnungsmaßnahmen sind nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit der Schülerin oder des Schülers zulässig. Bei Entscheidungen über Ordnungsmaßnahmen ist das Verhalten der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers innerhalb der Schule maßgeblich, außerschulisches Verhalten nur dann, wenn es den Unterrichts- oder Schulbetrieb unmittelbar stört.

(5) Vor Erlass einer Ordnungsmaßnahme ist die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern sind auch die Erziehungsberechtigten zu hören. Die Schülerin oder der Schüler und ihre oder seine Erziehungsberechtigten können eine zur Schule gehörende Person ihres Vertrauens als Beistand beteiligen.

(6) Kommt eine Ordnungsmaßnahme nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b bis Nummer 4 in Betracht, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Schülerin oder einen Schüler vorläufig vom Unterricht und von anderen schulischen Veranstaltungen ausschließen, wenn es die Aufrechterhaltung des Schul- oder Unterrichtsbetriebs oder die Sicherheit von Personen erfordert. Die Anhörung nach Absatz 5 Satz 1 sowie der Beschluss der Teilkonferenz oder der zuständigen Schulbehörde sind unverzüglich nachzuholen. Die maximale Dauer des Unterrichtsausschlusses nach Satz 1 soll eine Woche nicht übersteigen.

(7) Die Erziehungsberechtigten sind über eine Ordnungsmaßnahme einschließlich der Gründe unverzüglich zu informieren. Auf die Möglichkeit des Rechtsbehelfs ist bei Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 hinzuweisen.

(8) Eintragungen und Vorgänge über Ordnungsmaßnahmen sind spätestens am Ende des zweiten Schuljahres nach der Eintragung zu löschen, sofern nicht während der Zeit eine erneute Ordnungsmaßnahme getroffen wurde.