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§ 57 SchulG M-V - Schuljahr

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Amtliche Abkürzung
SchulG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
223-6

Das Schuljahr beginnt am 1. August eines Jahres und endet am 31. Juli des folgenden Jahres.