§ 53a SchulG M-V - Organisationsformen des Lernens, Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 223-6
(1) Unterricht findet als Präsenzunterricht statt (Lernen in Präsenz). Er findet ausnahmsweise als Distanzunterricht statt, wenn
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eine Behörde die Schulschließung oder den Ausschluss einzelner Klassen, Kurse oder Lerngruppen auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes oder landesrechtlicher Regelungen anordnet oder
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der Unterricht an den Schulen aufgrund schwerwiegender Gründe nicht durchgeführt werden kann.
Schwerwiegende Gründe gemäß Satz 2 Nummer 2 liegen vor, wenn durch unvorhergesehene Ereignisse solche Beeinträchtigungen vorliegen, dass der Unterricht in der Schule, ohne die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler sowie der Beschäftigten zu gefährden, nicht durchgeführt werden kann und andere Maßnahmen zur Durchführung des Unterrichts in der Schule nicht möglich sind. Dies trifft insbesondere auf Schä- den an den Schulgebäuden durch Brand, Hochwasser oder bei langfristigem Ausfall der Heizungssysteme zu.
(2) Distanzunterricht findet nach Ausschöpfen aller Möglichkeiten in räumlicher Trennung zwischen der Lehrerin oder dem Lehrer und den Schülerinnen und Schülern in deren Häuslichkeit oder einem anderen geeigneten Lernort statt. Er erfolgt in Form einer gleichzeitigen Beschulung und wird grundsätzlich durch elektronische Kommunikation unterstützt. Eine Teilnahmemöglichkeit aller Schülerinnen und Schüler ist zu gewährleisten. Die Entscheidung über die Einrichtung von Distanzunterricht trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(3) Lernen in Präsenz kann auf Grundlage eines pädagogischen Konzeptes aus einer Schule heraus durch digital unterstütztes Lernen erweitert und ergänzt werden. Eine Teilnahmemöglichkeit aller Schülerinnen und Schüler in einer Schule ist zu gewährleisten. Das pädagogische Konzept kann Teil des Medienbildungskonzeptes gemäß § 39a Absatz 2 Satz 5 sein. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Gegebenheiten der einzelnen Schularten, die Reife der Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme am digital unterstützten Lernen sowie die Rahmenpläne. Sofern das pädagogische Konzept kein Bestandteil des Medienbildungskonzeptes ist, ist es von der zuständigen Schulbehörde zu genehmigen. Digital unterstütztes Lernen ist kein Distanzunterricht im Sinne des Absatzes 1.
(4) Soweit Berufsgesetze des Bundes bestimmte Formen von digital unterstütztem Lernen sowie selbstgesteuertes Lernen und E-Learning vorsehen, kann dies auf Grundlage eines pä- dagogischen Konzeptes im Rahmen des theoretischen und praktischen Unterrichts berücksichtigt werden. Das pädagogische Konzept ist von der zuständigen Schulbehörde zu genehmigen.
(5) Die Möglichkeit zur Wahrnehmung des Unterrichtsersatzangebots einer Digitalen Landesschule gemäß § 53b bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
(6) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Durchführung des Distanzunterrichts und des digital unterstützten Lernens durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
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organisatorische und pädagogische Maßnahmen zu Art, Umfang und Dauer des Distanzunterrichts gemäß Absatz 1,
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die Kriterien für die Einführung des digital unterstützten Lernens gemäß Absatz 3 hinsichtlich Art, Umfang und geplanter Dauer, technischer Voraussetzungen, Leistungsbewertung sowie spezifischer Anforderungen aufgrund des Bildungsganges,
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das Genehmigungsverfahren gemäß Absatz 3 Satz 5.