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§ 51 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 4 – Schulpflicht

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 51 SchulG M-V – Nähere Ausgestaltung der Schulpflicht

Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:

  1. 1.

    das Verfahren der Aufnahme in die Schule sowie des Wechsels zwischen den Schularten und Bildungsgängen und das Verfahren der Entlassung aus der Schule,

  2. 2.

    das Verfahren der Zuweisung (§ 45 Absatz 3, 3a und 5),

  3. 3.

    das Verfahren der Bewerberauswahl (§ 45 Absatz 7); dabei sind insbesondere Eignung und Leistung sowie die seit dem ersten Aufnahmeantrag verstrichenen Wartezeiten zu berücksichtigen,

  4. 4.

    das Nähere zur Aufnahmekapazität einer Schule nach § 45 Absatz 2 sowie das Verfahren ihrer Feststellung nach § 45 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a,

  5. 5.

    die Voraussetzungen und das Verfahren einer vorübergehenden Befreiung und Beurlaubung einer Schülerin oder eines Schülers von der Teilnahme am Unterricht und an sonstigen schulischen Veranstaltungen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter oder die zuständige Schulbehörde aus wichtigem Grund,

  6. 6.

    die Erfüllung der Schulpflicht durch Schulpflichtige, die aufgrund staatlicher Anordnung untergebracht sind (§ 47).