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§ 47 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 4 – Schulpflicht

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 47 SchulG M-V – Schulpflicht in besonderen Fällen

Schulpflichtige, die sich in Justizvollzugsanstalten oder im Maßregelvollzug befinden, können in der Einrichtung unterrichtet werden. Im Übrigen gilt § 135 Absatz 2.