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§ 46 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 4 – Schulpflicht

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 46 SchulG M-V – Örtlich zuständige Schule

(1) Örtlich zuständig ist die Schule in staatlicher Trägerschaft, in deren Einzugsbereich die Schülerin oder der Schüler ihren oder seinen Wohnsitz, soweit ein solcher nicht besteht, ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei Schülerinnen und Schülern beruflicher Schulen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder, soweit ein solcher nicht besteht, des gewöhnlichen Aufenthalts der Ort der betrieblichen Ausbildungs- oder Arbeitsstätte, sofern ein Ausbildungsverhältnis mit einem Betrieb besteht.

(2) Der Einzugsbereich einer Schule ist grundsätzlich das Gebiet des Schulträgers. Die Landkreise und die kreisfreien Städte müssen abweichend von Satz 1 für die allgemein bildenden Schulen auf ihrem Gebiet Einzugsbereiche festlegen. Die Landkreise und kreisfreien Städte müssen für die beruflichen Schulen auf ihrem Gebiet, soweit erforderlich auch für Bildungsgänge und Fachklassen, zur Planung einer angemessenen Unterrichtsversorgung, einer gleichmäßigen Auslastung der Schulen sowie zur Regelung der Schülerbeförderung Einzugsbereiche festlegen. Das Einvernehmen mit den betroffenen Schulträgern, Gemeinden sowie Landkreisen ist herzustellen. Die Festlegung der Einzugsbereiche bedarf der Genehmigung der zuständigen Schulbehörde. Wird bei der Abstimmung der Einzugsbereiche von Bildungsgängen und Fachklassen beruflicher Schulen zwischen den Schulträgern kein Einvernehmen erzielt, entscheidet die oberste Schulbehörde. Sofern Schulen nach § 103 Absatz 2 in die Trägerschaft des Landes überführt worden sind, legt die oberste Schulbehörde deren Einzugsbereich fest.

(3) Aus wichtigem Grund kann der Träger der örtlich zuständigen Schule den Besuch einer anderen Schule des Primarbereiches sowie einer anderen beruflichen Schule gestatten, insbesondere wenn

  1. 1.

    die zuständige Schule aufgrund der Verkehrsverhältnisse nur unter erheblichen Schwierigkeiten zu erreichen ist und keine Unterbringung in einem Internat oder Wohnheim möglich ist,

  2. 2.

    der Besuch einer anderen Schule dem Schulpflichtigen die Förderung spezieller Interessen oder Fähigkeiten oder die Wahrnehmung seines Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erheblich erleichtern würde oder

  3. 3.

    besondere soziale Umstände vorliegen.

Der Besuch einer örtlich nicht zuständigen Schule des Primarbereiches bedarf der Zustimmung des aufnehmenden Schulträgers. Widerspruchsbehörde in Bezug auf den Besuch einer anderen Schule des Primarbereiches ist die oberste Schulbehörde.