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§ 33 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Aufbau der Schule

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 33 SchulG M-V – Nichtschülerprüfungen

Durch eine Prüfung können Nichtschüler die durch oder aufgrund dieses Gesetzes geregelten Abschlüsse und Berechtigungen aller allgemein bildenden Schulen und, soweit die Prüfungsvoraussetzungen dies zulassen, auch die Abschlüsse der beruflichen Schulen erwerben. Bei der Zulassung und der Prüfung sind die Lebens- und Berufserfahrung der Prüflinge angemessen zu berücksichtigen. Zuzulassen zur Prüfung sind in der Regel nur Nichtschüler mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Mecklenburg-Vorpommern. Das Nähere zu den Voraussetzungen der Zulassung und zur Prüfung regelt die oberste Schulbehörde durch Rechtsverordnung.