§ 31 SchulG M-V - Das Abendgymnasium, Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 223-6
(1) Das Abendgymnasium vermittelt eine vertiefte und erweiterte allgemeine Bildung, die den Anforderungen für die Aufnahme eines Hochschulstudiums entspricht. Der Bildungsgang umfasst die einjährige Einführungsphase und die zweijährige Qualifikationsphase. Der Übergang von der Einführungsphase zur Qualifikationsphase setzt eine Versetzung voraus. Der Bildungsgang schließt mit der Abiturprüfung ab.
(2) In das Abendgymnasium können Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, die eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit nachweisen können. Dabei kann eine durch Bescheinigung der zuständigen Behörde nachgewiesene Arbeitslosigkeit berücksichtigt werden. Anerkannt werden können auch Zeiten des Bundesfreiwilligendienstes, des Wehr- oder Zivildienstes, des Entwicklungsdienstes, des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres. Die Führung eines Familienhaushalts ist der Berufstätigkeit gleichgestellt. Im Einzelfall kann für Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund besonderer biographischer Umstände ohne Zugang zum zweiten Bildungsweg ihre Zugangschancen zu weiteren Bildungsgängen nicht verbessern können, auf eine abgeschlossene Berufsbildung oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit verzichtet werden. Die Ausrichtung eines auf Schülerinnen und Schüler mit Berufserfahrung zugeschnittenen Abendgymnasiums darf hierdurch nicht verändert werden.
(3) Bewerberinnen und Bewerber müssen im Schuljahr der Anmeldung mindestens das 19. Lebensjahr erreicht haben und die Mittlere Reife oder eine gleichwertige Vorbildung nachweisen können. Bewerberinnen und Bewerber, die die Mittlere Reife oder eine gleichwertige Vorbildung nicht nachweisen können, werden aufgenommen, wenn sie einen mindestens halbjährigen Vorkurs erfolgreich besucht haben.
(4) Während der Verweildauer am Abendgymnasium müssen die Studierenden mit Ausnahme der letzten drei Studienhalbjahre berufstätig sein. Eine durch Bescheinigung der Arbeitsverwaltung nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann berücksichtigt werden. Die Führung eines Familienhaushalts ist der Berufstätigkeit gleichgestellt.
(5) Durch die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in der Qualifikationsphase kann der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden.
(6) Die oberste Schulbehörde regelt durch Rechtsverordnung den Nachweis einer gleichwertigen Vorbildung, das Nähere zum Verzicht einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder mindestens zweijährigen Berufstätigkeit aufgrund besonderer biographischer Umstände, die nähere Ausgestaltung des Bildungsganges und das Nähere zum Prüfungsverfahren.