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§ 31 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Aufbau der Schule

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 31 SchulG M-V – Das Abendgymnasium

(1) Das Abendgymnasium vermittelt eine vertiefte und erweiterte allgemeine Bildung, die den Anforderungen für die Aufnahme eines Hochschulstudiums entspricht. Der Bildungsgang umfasst die einjährige Einführungsphase und die zweijährige Qualifikationsphase. Der Übergang von der Einführungsphase zur Qualifikationsphase setzt eine Versetzung voraus. Der Bildungsgang schließt mit der Abiturprüfung ab.

(2) In das Abendgymnasium können Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, die eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit nachweisen können. Dabei kann eine durch Bescheinigung der zuständigen Behörde nachgewiesene Arbeitslosigkeit berücksichtigt werden. Anerkannt werden können auch Zeiten des Bundesfreiwilligendienstes, des Wehr- oder Zivildienstes, des Entwicklungsdienstes, des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres. Die Führung eines Familienhaushalts ist der Berufstätigkeit gleichgestellt. Bewerberinnen und Bewerber müssen mindestens 19 Jahre alt sein und die Mittlere Reife oder eine gleichwertige Vorbildung nachweisen können. Bewerberinnen und Bewerber, die die Mittlere Reife oder eine gleichwertige Vorbildung nicht nachweisen können, werden aufgenommen, wenn sie einen mindestens halbjährigen Vorkurs erfolgreich besucht haben.

(3) Während der Verweildauer am Abendgymnasium müssen die Studierenden mit Ausnahme der letzten drei Studienhalbjahre berufstätig sein. Eine durch Bescheinigung der Arbeitsverwaltung nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann berücksichtigt werden. Die Führung eines Familienhaushalts ist der Berufstätigkeit gleichgestellt.

(4) Durch die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in der Qualifikationsphase kann der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden.

(5) Die oberste Schulbehörde regelt durch Rechtsverordnung den Nachweis einer gleichwertigen Vorbildung, die nähere Ausgestaltung des Bildungsganges und das Nähere zum Prüfungsverfahren.