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§ 30 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Aufbau der Schule

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 30 SchulG M-V – Nähere Ausgestaltung der berufsqualifizierenden Bildungsgänge

Die nähere Ausgestaltung der Bildungsgänge innerhalb der beruflichen Schularten erfolgt durch Rechtsverordnung der obersten Schulbehörde; dabei sind zu bestimmen:

  1. 1.

    die Art, Dauer und Ausgestaltung der Bildungsgänge, Fachrichtungen und Schwerpunkte sowie die Organisation des Unterrichts,

  2. 2.

    die Voraussetzungen und das Verfahren für die Aufnahme in die einzelnen Bildungsgänge, wobei auch ergänzend zu den in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen folgende weitere Voraussetzungen bestimmt werden können: erforderliche Durchschnittsnoten, erforderliche Noten in einzelnen Fächern, erforderliche beruflicheAbschlüsse oder Erfahrungen, der Nachweis erforderlicher Praktika, der Nachweis der gesundheitlichen Eignung für einen Bildungsgang, der Nachweis der persönlichen Eignung für einen Bildungsgang durch Vorlage eines Führungszeugnisses,

  3. 3.

    die für den nachträglichen Erwerb der Berufsreife, für den Erwerb des der Mittleren Reife gleichwertigen Abschlusses, der Fachhochschulreife oder der Allgemeinen Hochschulreife erforderlichen Leistungen,

  4. 4.

    die Prüfungsverfahren und Abschlüsse der beruflichen Schulen einschließlich der Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler,

  5. 5.

    das Prüfungsverfahren zum Erwerb der Fachhochschulreife nach § 28 Absatz 4 Satz 2,

  6. 6.

    unter welchen Voraussetzungen der an einer Berufsfachschule, Höheren Berufsfachschule oder an einer Fachschule erworbene Abschluss der Fachhochschulreife oder der Allgemeinen Hochschulreife gleichwertig ist; dabei ist darauf abzustellen, dass der mit diesen Abschlüssen nachgewiesene Bildungs- und Leistungsstand eine erfolgreiche Teilnahme im Fachhochschul- oder Hochschulbereich erwarten lässt,

  7. 7.

    der Erwerb der Berufsbezeichnung durch Bestehen einer schulischen Prüfung.

Schülerobergrenzen für berufliche Vollzeitbildungsgänge können aufgrund der Schülerzahlentwicklung und der verfügbaren Lehrerstellen durch die oberste Schulbehörde durch Rechtsverordnung für einzelne Schulstandorte festgelegt werden.