Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 28 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Aufbau der Schule

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 28 SchulG M-V – Die Fachschule

(1) Die Fachschule vermittelt vertiefte und erweiterte berufliche Fachkenntnisse und erweitert die allgemeine Bildung.

(2) Die Aufnahme in die Fachschule setzt den Berufsschulabschluss oder die Berufsreife voraus. Außerdem sind regelmäßig eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung und regelmäßig eine einjährige einschlägige Berufstätigkeit erforderlich. Soweit es der Bildungsgang einer Fachschule erfordert, kann auch die Mittlere Reife vorausgesetzt werden.

(3) Der Besuch der Fachschule dauert mindestens ein Schuljahr. Die an der Fachhochschule angegliederten fachverwandten Bildungsgänge der Seefahrt können auch weniger als ein Schuljahr umfassen. Die Fachschule schließt mit einer Prüfung ab und verleiht einen staatlichen Abschluss. Die Fachschule kann auch auf eine Meisterprüfung vorbereiten.

(4) Bei einem Fachschulbildungsgang, dessen Zugangsvoraussetzung die Berufsreife ist, wird mit dem erfolgreichen Abschluss auch ein der Mittleren Reife gleichwertiger Abschluss erreicht. Bei einem Fachschulbildungsgang, dessen Zugangsvoraussetzung die Mittlere Reife ist, kann durch Zusatzunterricht und Zusatzprüfung die Fachhochschulreife erworben werden.