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§ 26 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Aufbau der Schule

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 26 SchulG M-V – Die Berufsfachschule

(1) Die Berufsfachschule vermittelt eine erste berufliche Bildung oder Ausbildung und erweitert die allgemeine Bildung.

(2) Die Berufsfachschule ist nach Berufsfeldern, Fachrichtungen oder einzelnen Bildungsgängen gegliedert. In der Berufsfachschule kann

  1. 1.

    auf einen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf vorbereitet werden,

  2. 2.

    ein Teil einer Berufsausbildung vermittelt werden oder

  3. 3.

    ein Berufsabschluss erreicht werden, der nur an beruflichen Schulen angeboten wird.

(3) Die Berufsfachschule dauert mindestens ein Jahr. Die Aufnahme setzt die Berufsreife oder den Abschluss der Berufsschule voraus, nicht jedoch eine Berufsausbildung oder eine berufliche Erwerbstätigkeit. Die Berufsfachschule schließt mit einer Prüfung ab und kann auch zu einem der Mittleren Reife gleichwertigen Abschluss führen.