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§ 24 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Aufbau der Schule

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 24 SchulG M-V – Verbund studienqualifizierender und beruflicher Bildungsgänge

(1) Auf Antrag des Schulträgers können mit Zustimmung der obersten Schulbehörde an Fachgymnasien oder in organisatorischer Verbindung mit ihnen Ausbildungsgänge eingerichtet werden, die berufliches und allgemein bildendes Lernen verbinden und zur Allgemeinen Hochschulreife führen. Die Bildungsgänge schließen mit zwei getrennten Prüfungen ab. Für den Bildungsgang zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife gelten die Regelungen gemäß § 21. Für den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife kann ein Teil der sich daraus ergebenden Verpflichtungen durch für den Ausbildungsgang charakteristische Anforderungen ersetzt werden.

(2) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, die nähere Ausgestaltung des beruflichen Bildungsganges und der Regelung in Absatz 1 Satz 4 durch Rechtsverordnung zu treffen.