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§ 22 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Aufbau der Schule

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 22 SchulG M-V – Das Fachgymnasium

(1) Das Fachgymnasium vermittelt eine vertiefte und erweiterte allgemeine Bildung sowie eine berufsbezogene Bildung, die den Anforderungen für die Aufnahme eines Hochschulstudiums oder einer anspruchsvollen Berufsausbildung entspricht.

(2) Die Aufnahme in das Fachgymnasium setzt die Mittlere Reife, eine als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung oder die Versetzung in die Qualifikationsphase des Gymnasiums voraus.

(3) Der Bildungsgang umfasst die einjährige Einführungsphase und die zweijährige Qualifikationsphase. Der Bildungsgang gliedert sich in Fachrichtungen, diese gegebenenfalls in Schwerpunkte. Der Übergang von der Einführungsphase zur Qualifikationsphase setzt eine Versetzung voraus.

(4) Das Fachgymnasium schließt mit der zentralen Abiturprüfung ab und verleiht die Allgemeine Hochschulreife. Am Fachgymnasium kann auch der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden. Durch Verlängerung des Schulbesuchs um ein Jahr kann die Voraussetzung für einen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder für einen Abschluss einer staatlich geregelten Berufsausbildung erworben werden. Die Allgemeine Hochschulreife wird aufgrund einer Gesamtqualifikation erworben, die sich aus der Abiturprüfung und den Leistungen aus der Qualifikationsphase zusammensetzt.

(5) Das Fachgymnasium soll mit anderen Schularten des Sekundarbereichs II zusammenarbeiten. An Fachgymnasien können auch allgemein bildende gymnasiale Oberstufen angegliedert werden.

(6) Für Schülerinnen und Schüler mit einer beruflichen Erstausbildung oder einer entsprechenden Berufstätigkeit kann der Bildungsgang des Fachgymnasiums auch in Abendform angeboten werden.

(7) Die oberste Schulbehörde regelt durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    die Voraussetzungen für eine als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung nach Absatz 2,

  2. 2.

    die Fachrichtungen und Schwerpunkte, die Unterrichtsfächer sowie die Einzelheiten ihrer Wahl einschließlich ihrer inhaltlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen,

  3. 3.

    den Umfang des Pflichtunterrichts in einer zweiten Fremdsprache und in den Pflichtfächern der jeweiligen Fachrichtungen,

  4. 4.

    das Angebot an Wahlfächern,

  5. 5.

    Art und Zahl der Leistungsnachweise,

  6. 6.

    das Prüfungsverfahren,

  7. 7.

    die Berechnung der Gesamtqualifikation,

  8. 8.

    den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife.

§ 21 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.