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§ 143 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 12 – Schluss- und Übergangsvorschriften

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 143 SchulG M-V – Übergangsvorschriften

(1) Soweit nach diesem Gesetz vorgesehen ist, dass Beschlüsse der Schulkonferenz, die Zustimmung des Schulträgers oder eine Genehmigung der obersten Schulbehörde vorliegen müssen, um über Organisationsformen oder Verfahrensweisen zu entscheiden, bedarf es einer solchen Entscheidung nur, wenn Organisationsformen oder Verfahrensweisen geändert werden sollen, die an der betreffenden Schule zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestanden. Erneuter Entscheidungen bedarf es, wenn Organisationsformen oder Verfahrensweisen, die nach diesem Gesetz von der Schulkonferenz beschlossen werden können, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an der Schule im Rahmen eines Schulversuches eingeführt worden waren.

(2) Genehmigungen und Anerkennungen, die Schulen in freier Trägerschaft vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind, bleiben unberührt. § 118 Absatz 1 Satz 2 ist zu beachten.

(3) Für Schülerinnen und Schüler aus einem anderen Land, mit denen zum 1. August 2005 bereits ein Schulverhältnis begründet wurde und die spätestens ab dem Schuljahr 2005/2006 eine Schule in Mecklenburg-Vorpommern besuchen, zahlt das Land nach Maßgabe der nachfolgenden Übergangszeiträume 80 Prozent des Schulkostenbeitrages. Im Bereich der Schulart der Grundschule zahlt das Land längstens drei Jahre, im Bereich der Regionalen Schule und der Förderschule längstens fünf Jahre, im Bereich des Gymnasiums längstens sechs Jahre und im Bereich der beruflichen Schule längstens zwei Jahre ab dem 1. August 2005 gerechnet. Für den Zeitraum vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 2005 zahlt das Land den Schulträgern für Schülerinnen und Schüler aus einem anderen Land, die eine Schule in Mecklenburg-Vorpommern besuchen, den Schulkostenbeitrag.

(4) Der Bildungsgang Erzieher 0 bis 10 kann auch schon während der Modellphase als Ersatzschule betrieben werden.

(5) Bei der Errichtung und Inbetriebnahme eines Bildungsganges nach Absatz 4 an einer bestehenden Ersatzschule, die bereits den bestehenden Bildungsgang zur Erzieherin und zum Erzieher anbietet, wird die Finanzhilfe in Abweichung von den Regelungen des § 127 Absatz 5 Satz 1 und 2 bereits vom Zeitpunkt der Aufnahme des Unterrichts an gewährt.

(6) Abweichend von § 4 Absatz 10 und Absatz 11 werden an ausgewählten Grundschulstandorten Lerngruppen zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonders stark ausgeprägtem sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt Sprache und Lerngruppen zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung zum Schuljahr 2020/2021 eingerichtet.

(7) Abweichend von § 4 Absatz 12 werden an ausgewählten Grundschulstandorten (ab Jahrgangsstufe 3) und Schulstandorten der weiterführenden allgemein bildenden Schulen (§ 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, d, e) Lerngruppen zur individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonders stark ausgeprägtem sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen ab dem Schuljahr 2027/2028 eingerichtet.

(8) § 13 Absatz 3 Satz 1 und 2 gelten ab dem Schuljahr 2020/2021.

(9) § 13 Absatz 4 gilt ab dem Schuljahr 2021/2022.

(10) Abweichend von § 13 Absatz 5 werden an ausgewählten Grundschulstandorten Diagnoseförderlerngruppen für Schülerinnen und Schüler mit besonders starken Entwicklungsverzögerungen zum Schuljahr 2024/2025 eingerichtet.

(11) Schülerinnen und Schüler, die bis zum 31. Juli 2026 in einer Diagnoseförderklasse beschult werden, werden nach den Regelungen des § 14 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859; 2012 S. 524), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 172, 173) geändert worden ist, beschult.

(12) Abweichend von § 36 Absatz 1 gelten folgende Regelungen:

  1. 1.

    Im Schuljahr 2019/2020 werden an den Schulen mit dem Förderschwerpunkt Sprache Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 beschult.

  2. 2.

    Die Schulen mit dem Förderschwerpunkt Sprache sind zum 31. Juli 2020 aufzuheben.

  3. 3.

    Schülerinnen und Schüler, die bis zum 31. Juli 2023 in einer Sprachheilklasse an einer Grundschule beschult werden, werden nach den Regelungen des § 36 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859; 2012 S. 524), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 172, 173) geändert worden ist, beschult.

  4. 4.

    In den Schuljahren 2019/2020 bis 2025/2026 werden an den Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 3 bis 9 beschult.

  5. 5.

    Im Schuljahr 2026/2027 werden an den Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 4 bis 9 beschult.

  6. 6.

    Die Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen sind zum 31. Juli 2027 aufzuheben.

(13) Für Schülerinnen und Schüler, die in den Schuljahren 2019/2020 und 2020/2021 in der Jahrgangsstufe 2 beschult werden, findet § 62 Absatz 2 keine Anwendung.

(14) Die zu Beginn des Schuljahres 2019/2020 gemäß § 82 Absatz 2 für die Amtszeit von zwei Jahren gewählten Schülersprecherinnen und Schülersprecher sowie ihre Vertretungen bleiben bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl im Schuljahr 2021/2022 im Amt, sofern sie nicht aus ihrem Amt gemäß § 80 Absatz 8 ausgeschieden sind.

(15) Die zu Beginn des Schuljahres 2019/2020 gemäß § 83 Absatz 2 für die Amtszeit von zwei Jahren gewählten Vorstände bleiben bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl im Schuljahr 2021/2022 im Amt. Sofern Mitglieder gemäß § 80 Absatz 8 während der Amtszeit ausscheiden, können Nachwahlen erfolgen.

(16) Die zu Beginn des Schuljahres 2019/2020 gemäß § 91 Absatz 2 und 4 für die Amtszeit von zwei Jahren gewählten Schülervertretungen und ihre Vorstände bleiben bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl im Schuljahr 2021/2022 im Amt. Sofern Mitglieder gemäß § 80 Absatz 8 während der Amtszeit ausscheiden, können für den Landesschülerrat gewählte Ersatzmitglieder nachrücken oder es erfolgt eine Nachwahl. In den Vorständen können Nachwahlen erfolgen.

(17) Die zu Beginn des Schuljahres 2019/2020 gemäß § 92 Absatz 2 und 4 für die Amtszeit von zwei Jahren gewählten Elternvertretungen und ihre Vorstände bleiben bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl im Schuljahr 2021/2022 im Amt. Sofern Mitglieder gemäß § 86 Absatz 4 während der Amtszeit ausscheiden, können für den Landeselternrat gewählte Ersatzmitglieder nachrücken oder es erfolgt eine Nachwahl. In den Vorständen können Nachwahlen erfolgen.

(18) Die Regelungen in den §§ 83 Absatz 1 und 91 Absatz 3 und 4 gelten ab den nächsten turnusmäßigen Wahlen im Schuljahr 2021/2022.

(19) § 115 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Schullastenausgleich für das Schuljahr 2019/2020 nach den Regelungen des § 115 des Schulgesetzesin der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859; 2012 S. 524), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 172, 173) geändert worden ist, erhoben wird.