§ 143 SchulG M-V - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 223-6
(1) Soweit nach diesem Gesetz vorgesehen ist, dass Beschlüsse der Schulkonferenz, die Zustimmung des Schulträgers oder eine Genehmigung der obersten Schulbehörde vorliegen müssen, um über Organisationsformen oder Verfahrensweisen zu entscheiden, bedarf es einer solchen Entscheidung nur, wenn Organisationsformen oder Verfahrensweisen geändert werden sollen, die an der betreffenden Schule zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestanden. Erneuter Entscheidungen bedarf es, wenn Organisationsformen oder Verfahrensweisen, die nach diesem Gesetz von der Schulkonferenz beschlossen werden können, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an der Schule im Rahmen eines Schulversuches eingeführt worden waren.
(2) Genehmigungen und Anerkennungen, die Schulen in freier Trägerschaft vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind, bleiben unberührt. § 118 Absatz 1 Satz 2 ist zu beachten.
(3) Für Schülerinnen und Schüler aus einem anderen Land, mit denen zum 1. August 2005 bereits ein Schulverhältnis begründet wurde und die spätestens ab dem Schuljahr 2005/2006 eine Schule in Mecklenburg-Vorpommern besuchen, zahlt das Land nach Maßgabe der nachfolgenden Übergangszeiträume 80 Prozent des Schulkostenbeitrages. Im Bereich der Schulart der Grundschule zahlt das Land längstens drei Jahre, im Bereich der Regionalen Schule und der Förderschule längstens fünf Jahre, im Bereich des Gymnasiums längstens sechs Jahre und im Bereich der beruflichen Schule längstens zwei Jahre ab dem 1. August 2005 gerechnet. Für den Zeitraum vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 2005 zahlt das Land den Schulträgern für Schülerinnen und Schüler aus einem anderen Land, die eine Schule in Mecklenburg-Vorpommern besuchen, den Schulkostenbeitrag.
(4) Der Bildungsgang Erzieher 0 bis 10 kann auch schon während der Modellphase als Ersatzschule betrieben werden.
(5) Bei der Errichtung und Inbetriebnahme eines Bildungsganges nach Absatz 4 an einer bestehenden Ersatzschule, die bereits den bestehenden Bildungsgang zur Erzieherin und zum Erzieher anbietet, wird die Finanzhilfe in Abweichung von den Regelungen des § 127 Absatz 5 Satz 1 und 2 bereits vom Zeitpunkt der Aufnahme des Unterrichts an gewährt.
(6) Abweichend von § 4 Absatz 12 werden an ausgewählten Grundschulstandorten (ab Jahrgangsstufe 3) und Schulstandorten der weiterführenden allgemein bildenden Schulen (§ 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, d, e) Lerngruppen zur individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonders stark ausgeprägtem sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen jahrgangsweise aufwachsend eingerichtet. Beginnend an Grundschulen werden die Lerngruppen zum Beginn des Schuljahres eingerichtet, an dessen Ende die Aufhebung der Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen gemäß § 143 Absatz 9 Nummer 1 erfolgt.
(7) Abweichend von § 13 Absatz 5 werden an ausgewählten Grundschulstandorten Diagnoseförderlerngruppen für Schülerinnen und Schüler mit besonders starken Entwicklungsverzögerungen zum Schuljahr 2024/2025 eingerichtet.
(8) Schülerinnen und Schüler, die bis zum 31. Juli 2026 in einer Diagnoseförderklasse beschult werden, werden beschult nach den Regelungen des § 14 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859; 2012 S. 524), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 172, 173) geändert worden ist.
(9) Abweichend von § 36 Absatz 1 gelten folgende Regelungen:
- 1.
Die Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen sind bis zum 31. Juli 2030 aufzuheben. Eine Aufhebung ist ab dem Jahr 2027 zum 31. Juli jeden Jahres möglich.
- 2.
In dem Schuljahr, an dessen Ende die Aufhebung nach Nummer 1 erfolgt, werden an den Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 4 bis 9 beschult.
(10) Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2030 entfällt für die Bildung von Eingangsklassen das Antrags- und Genehmigungserfordernis nach § 45 Absatz 5 Satz 3. In diesen Fällen hat der Schulträger den Sachverhalt gegenüber der obersten Schulbehörde anzuzeigen.
(11) In den Schuljahren 2025/2026 und 2026/2027 wird die Finanzhilfe für Ersatzschulen nach § 128 Absatz 1 mit der Maßgabe berechnet, dass zu dem für das jeweilige Schuljahr geltenden Schülerkostensatz gemäß § 128a ein Versorgungszuschlag gemäß § 128 Absatz 3 Satz 1 addiert wird. Die Höhe des Zuschlages beträgt für die Kostensätze nach § 128 Absatz 2 Satz 1
| Nummer 1 | 55,51 Euro, |
|---|---|
| Nummer 2 | 57,83 Euro, |
| Nummer 3 | 85,68 Euro, |
| Nummer 4 | 57,83 Euro, |
| Nummer 5 | 103,94 Euro, |
| Nummer 6 | 156,64 Euro und |
| Nummer 7 | 30,77 Euro. |
Weitere als die vorgenannten Zuschläge sind nicht zu berücksichtigen.
(12) § 115 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Schullastenausgleich für das Schuljahr 2019/2020 erhoben wird nach den Regelungen des § 115 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859; 2012 S. 524), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 172, 173) geändert worden ist.