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§ 136 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 12 – Schluss- und Übergangsvorschriften

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 136 SchulG M-V – Anwendung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften

In Angelegenheiten, die nach den Vorschriften des § 76 Absatz 5 und 6 und des § 77 der Entscheidungsbefugnis oder dem Erfordernis der Zustimmung der Schulkonferenz oder der Lehrerkonferenz unterliegen, findet eine Beteiligung des Personalrats der Lehrerinnen und Lehrer nach dem Personalvertretungsgesetz nicht statt.