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§ 136 SchulG M-V - Anwendung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Amtliche Abkürzung
SchulG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
223-6

In Angelegenheiten, die nach den Vorschriften des § 76 Absatz 5 und 6 und des § 77 der Entscheidungsbefugnis oder dem Erfordernis der Zustimmung der Schulkonferenz oder der Lehrkräftekonferenz unterliegen, findet eine Beteiligung des Personalrats der Lehrerinnen und Lehrer nach dem Personalvertretungsgesetz nicht statt.