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§ 132 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 12 – Schluss- und Übergangsvorschriften

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 132 SchulG M-V – Förderschulen mit überregionalem Einzugsbereich

Förderschulen in öffentlicher Trägerschaft mit überregionalem Einzugsbereich sind die

  1. 1.

    Schule mit dem Förderschwerpunkt Sehen,

  2. 2.

    Schule mit dem Förderschwerpunkt Hören,

  3. 3.

    Schulen mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung,

  4. 4.

    Schulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung.

Diese Schulen gewährleisten eine über das Gebiet des Schulträgers hinausgehende sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern in den genannten Förderschwerpunkten.