Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 131 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 11 – Schulen in freier Trägerschaft

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 131 SchulG M-V – Verordnungsermächtigung

Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über

  1. 1.

    die Genehmigung und Anerkennung von Ersatzschulen sowie die erforderlichen Nachweise auch bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse,

  2. 2.

    die Anzeige und Anerkennung von Ergänzungsschulen sowie die erforderlichen Nachweise auch bei Änderung der tatsächlichen Nachweise,

  3. 3.

    Prüfungsordnungen,

  4. 4.

    die Aufnahme, Versetzung und Prüfung sowie die Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler an Ersatzschulen,

  5. 5.

    die Höhe, die Ermittlung und das Verfahren der Finanzhilfe für Ersatzschulen, die Berechnung der Personalausgaben nach § 128 Absatz 2, die Festsetzung Schulart- oder bildungsgangbezogener Schülerkostensätze und Fördersätze einschließlich besonderer Berücksichtigung der schulartunabhängigen Orientierungsstufe und von Schulen, sonderpädagogischen Förderangeboten oder beruflichen Bildungsgängen, die in öffentlicher Trägerschaft nicht vorgehalten werden, die Ermittlung der Finanzhilfebeträge und das Finanzhilfeverfahren für Ersatzschulen.