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§ 130 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 11 – Schulen in freier Trägerschaft

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 130 SchulG M-V – Baukostenzuschuss

(1) Für notwendige Baumaßnahmen kann der Schulträger einer genehmigten Ersatzschule nach Maßgabe des Haushaltsplanes und der für Schulen in freier Trägerschaft geltenden Bestimmungen vom Land einen Zuschuss erhalten.

(2) Bei zweckfremder Nutzung oder Verwendung der nach Absatz 1 geförderten Schulanlagen steht dem Land ein Anspruch auf Wertausgleich zu.